Loop-Video von Manel Cebrian

Rechtsverletzungen in Stockfotos und Stockvideos vermeiden

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Um mit Stockfotos oder Stockvideos Geld zu verdienen, müssen Kreative darauf achten, dass ihre Bilder frei von Rechten Dritter sind. Dies können beispielsweise Urheberrechte, Markenrechte oder Persönlichkeitsrechte sein. Doch was gilt es zu beachten? Wir haben ein paar Informationen zum Thema Fotografierbeschränkungen zusammengestellt, damit Rechtsverletzungen verhindert werden.

Das Thema stellt Fotografen und Videografen vor eine Herausforderung: Die Gesetze zu diesen Themen sind komplex und beinhalten zudem viele Ausnahmeregelungen. Auch ist nicht immer klar, wo die Grenzen liegen: Wann ist eine Person so unkenntlich, dass kein Model Release mehr benötigt wird? Hat jemand Rechte an einer Illustration, die im Motiv im Bilderrahmen an der Wand hängt? Und was ist mit der Lampe, die hinter dem Model im Raum steht? Wir stellen die wichtigsten Themenfelder vor.

  1. Modelvertrag und das Persönlichkeitsrecht
  2. Das Markenrecht
  3. Property Release und die Panoramafreiheit
  4. Der Designschutz und Geschmacksmuster
  5. Das Urheberrecht
  6. Fazit

1. Modelvertrag und das Persönlichkeitsrecht

Diesem Bild liegt richtigerweise ein Model-Release-Vertrag bei (Cinemagraph von Thomas Brand).


Für jeden erkennbaren Menschen auf einem Bild werden Model-Releases benötigt. Die einzige von gallereplay akzeptierte Ausnahme bei der Annahme von Stock-Einsendungen durch Künstler ist es, dass ein Mensch nicht erkennbar ist. Doch wo verläuft hier die Grenze? Da die Gesetzestexte zum Persönlichkeitsrecht keine Beispielbilder beinhalten, gibt es im Einzelfall noch immer etwas Interpretationsspielraum. Daher gilt es sehr vorsichtig zu sein und Menschen im Zweifel aus dem Bild wegzuretuschieren, sollte kein Model-Release-Vertrag vorliegen. Denn woran viele Fotografen nicht denken: Eine Erkennbarkeit der Person kann auch durch ihr Umfeld gegeben sein, wie beispielsweise einer zweiten Person, dem Hund an der Leine oder der Straße, in der sie sich befindet.


Mit der Person am Ende des Strandes braucht es in diesem Fall keinen Modelvertrag, da die Person unkenntlich genug ist (Cinemagraph von Marco Woldt).


Auch bei Selbstportraits müssen übrigens Model-Releases eingesendet werden. Ein Model-Release kann für mehrere Bilder gelten, sollten alle Bilder grob beschrieben sein, oder diese idealerweise als Miniaturbilder im Release-Vertrag vorkommen. Vorlagen für Model-Releases bietet gallereplay im Künstler-Login-Bereich.


2. Das Markenrecht

Die bekanntesten Markenrechte sind Wortmarken, Bildmarken, oder kombinierte Wort- und Bildmarken. Eine Wortmarke stellt ein geschriebenes Wort dar, beispielsweise der Name einer Firma oder eines Produktes. Ist dieser in einem Bild oder Video enthalten, muss er digital wegretuschiert oder unkenntlich gemacht werden. Gut zu wissen ist jedoch, dass man sich nur Markenrechte sichern kann, wenn eine Unterscheidungskraft zu anderen Unternehmen oder Produkten vorliegt. Daher wäre eine Markenanmeldung nur des Wortes “Hotel” nicht möglich und das Wegretuschieren somit auch nicht notwendig.

Bildmarken sind beispielsweise die grafische Darstellung eines Logos. Egal wie klein diese im Bild zu sehen sind: Sie sollten immer gelöscht werden.

Kein Logo sichtbar (Loop-Video von Bella & Leon).


3. Property Release und die Panoramafreiheit

Generell dürfen Fotos und Videos kommerziell genutzt werden, welche von einem öffentlichen Raum aus aufgenommen wurden, wie z.B. Stadtplätzen und Parks. In Deutschland heißt das “Panoramafreiheit”. Es ist jedoch nicht mehr zulässig, wenn Hilfsmittel verwendet werden, wie beispielsweise eine Leiter oder eine Drohne.

Nicht zum öffentlichen Raum gehören unter anderem Konzerthallen und Stadien, Sporthallen, Museen, Supermärkte, Schulen und Universitäten, Zoos, Schlösser, Bahnhöfe, Flughäfen, Krankenhäuser und mehr.

Schwierig wird es, wenn es nicht ganz ersichtlich ist, ob der Fotograf das Bild noch vom Bürgersteig aus aufgenommen hat, oder aber bereits auf dem Grundstück stand: Beispielsweise bei der Darstellung eines privaten Wohnhauses. Daher fordert gallereplay in diesen Fällen generell ein Property-Release. Eine Vorlage hierfür findet ihr ebenfalls im Künstler-Backend. Häuser und Gebäude im Innenbereich, sowie unbebaute private Grundstücke benötigen ebenfalls ein Eigentums-Release.

Zudem ist auch rechtlich nicht abschließend geklärt, ob eine Darstellung eines privaten Grundstückes zulässig ist, wenn dies eindeutig von einem öffentlichen Raum aus aufgenommen wurde. Denn wer würde schon gerne auf facebook eine Werbeanzeige angezeigt bekommen, auf welcher das eigene Haus sehr groß abgebildet ist, ohne dass man dem zugestimmt hat? Es kann gut sein, dass hier die Gesetze in Zukunft noch einmal verschärft werden.

Daher empfiehlt gallereplay, die Panoramafreiheit nur so zu benutzen, dass mehrere Häuser und Gebäude auf einem Bild dargestellt werden, sodass ein einzelnes Haus nicht im Zentrum eines Bildes steht.


Eine Häuserreihe und ein Kanal in Amsterdam (Cinemagraph von Floris Kloet).


Leider gibt es darüber hinaus Gebäude und Häuser, die durch Gesetze anderer Länder geschützt sind und auch nicht im Panorama gezeigt werden dürfen, wie beispielsweise das Atomium in Brüssel. Im Einzelfall sind daher zusätzliche Recherchen notwendig.


4. Der Designschutz und Geschmacksmuster

Auch können Designer für ihre Kreationen Schutzrechte anmelden, was man dann schlicht “Design” nennt, oder in Deutschland auch “Geschmacksmuster”. Sollte ein Designschutz erfolgreich eingetragen sein, gibt es den Designern die Möglichkeit, alleinberechtigter Nutzer seiner Kreation zu werden, oder aber anderen die Nutzung bzw. Imitierung durch eine Lizenzgebühr zu erlauben. Dieser Schutz gilt maximal 25 Jahre und kann theoretisch vieles sein: Autos, Kleidung, Lampen, Schuhe, Staubsauger, Gläser… Praktisch jedoch geht dies nur, wenn die entworfene ästhetische Erscheinungsform eine Eigenart aufweist. Das bedeutet, dass sie sich im Gesamteindruck von dem Gesamteindruck anderer Designs unterscheiden muss.

Hat man beispielsweise einen Kochtopf, den man in Form und Farbe schon oft von anderen Anbietern gesehen hat, kann man davon ausgehen, dass kein eingetragenes Design vorliegt. Hat man jedoch eine Lampe mit einer ganz außergewöhnlichen Form, wird dies schon wahrscheinlicher. Sollte diese Lampe nun im Stock-Material vorkommen, könnte man dadurch Rechte Dritter verletzen. Daher sollte man ausgefallene Design-Kreationen, an denen man eingetragene Schutzrechte nicht ausschließen kann, in den eigenen Fotos und Videos besser nicht platzieren.


Die Tasse und die Teekanne sind generisch genug, sodass die Gegenstände im Stock-Video abgebildet werden dürfen (Cinemagraph von Ashraful Arefin).


5. Das Urheberrecht

Das Urheberrecht gilt ab Fertigstellung eines Werkes und greift im Gegensatz zum Design- und Markenrecht auch ohne amtliche Registrierung. Es schützt das geistige Eigentum des Urhebers an seiner Schöpfung und bezieht auch Fotos und Videos ein.

Auch wenn man als Laie im Einzelfall nicht genau weiß, ob es sich nun um eine persönlich-geistige Schöpfung handelt oder nicht, gilt es, die Werke anderer zu respektieren. Neben Fotos und Videos können das Illustrationen, gestaltete Buchcover, Albumcover, Kunst und vieles mehr sein.

Was also, wenn ein Bilderrahmen mit einer Illustration an der Wand hinter den zu portraitierenden Models hängt? Auch hier hat sich jemand Mühe gegeben und ein eigenes Werk, nämlich eine Illustration, erstellt. Zwar gibt es so etwas wie ein “unwesentliches Beiwerk”, und bedeutet, dass das Element so nebensächlich dargestellt wird, dass eine Darstellung noch erlaubt sein könnte. Dennoch empfiehlt gallereplay hier kein Risiko einzugehen. Aus dem Grund sollte das Bild mit der Illustration vor dem Shooting beiseite geräumt werden, oder aber nachträglich geschwärzt werden.

Wenn sich Werke bleibend auf einem Platz befinden, also “für immer”, wie beispielsweise einer Statue, dann darf man diese in seinen Fotos und Videos abbilden. Ein weiteres Beispiel ist der Eiffelturm: Als bleibendes Werk darf man ihn tagsüber portraitieren. Bei Nacht jedoch kommt ein “nicht bleibendes”, urheberrechtlich geschütztes Werk hinzu: Die Lichtershow. Fotos und Videos davon dürfen nicht kommerziell verwendet werden.


Man darf ein Werk porträtieren, das ständig an einem Ort bleibt (Loop-Video von Judhajit & Ranadeep).


Fazit

Neben all diesen Regeln gibt die Kunstfreiheit Fotografen und Videografen noch Spielraum. Aber was bringt dieser Spielraum, wenn der Kunde eines Stockvideos ganz sicher sein möchte, und keine Videos lizenziert, bei welchen man auch bei kleinsten Elementen im Bild Rechte von Dritten nicht ausschließen kann? Sehen wir es positiv: “Keep it simple!” ist eine wichtige Regel in der Fotografie. Wenn wir für unsere Bildaussage unwichtige Elemente aus dem Motiv ausschließen, macht es dies aufgeräumter und lenkt den Fokus auf das Element, das wir darstellen wollten.

Gallereplay betont an dieser Stelle, dass es sich um unverbindliche Informationen handelt, und weitere Recherchen, sowie die Beratung eines Rechtsbeistands nicht ersetzt.


Ihr produziert Stockvideos und seid noch nicht bei gallereplay angemeldet? Hier erfahrt ihr mehr! Der Vorteil: Zu jeder einzelnen Einsendung bekommt ihr ein persönliches Feedback unserer Moderatoren. Dabei gehen wir auch auf mögliche Rechtsverletzungen ein.

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Author:

Lydia Dietsch

I'm Lydia, CEO and Co-Founder of gallereplay. I grew up with Photoshop and photography, then became a graphic designer before I fell in love with video loops and founded gallereplay in 2015.

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